ProStein GmbH & Co. KG AGB
1 Allgemeine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen sowie Geheimhaltungsverpflichtung
- Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, Angebote und sonstigen vertraglichen Lieferungen und Leistungen zwischen der ProStein GmbH & Co. KG, Stolpener Str. 15, 01877 Bischofswerda und ihren Kunden, soweit sie nicht Verbraucher sind. Für zukünftige Geschäftsbeziehungen müssen diese Geschäftsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.4 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.5 Verlangen diese Geschäftsbedingungen „Schriftform“, so ist diese ausschließlich bei Wahrung der Voraussetzungen von § 126 Abs. 1 und 2 BGB gewahrt. Die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel genügen nicht (§ 127 Abs. 2 Satz 1 BGB). Verlangen diese Geschäftsbedingungen Schriftlichkeit („schriftlich“), so ist diese bereits durch Wahrung der Textform i.S.v. § 126b BGB erfüllt. - Angebote, Produktbeschreibungen, Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen. Der Vertrag kommt in diesem Fall mit Zugang unserer Auftragsbestätigung oder des Lieferscheines zustande. Sämtliche Vertragsbedingungen sind schriftlich niederzulegen. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. - Lieferung, Lieferfristen, Versandkosten, Teilleistung
3.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
3.2 Die Lieferung erfolgt ab dem jeweiligen Werk. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware auch an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Im Falle des Versendungskaufs erfolgt die Anlieferung an die Lieferanschrift (Lieferort) bzw. an die mit dem Fahrzeug nächsterreichbare Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die Mehrkosten. Der Kunde hat für die Übernahme und Sicherstellung der Ware am Lieferort zu sorgen.
3.3 Bei Zustellung durch Bahn, Post oder sonstige Frachtführer bzw. Besorgung durch Spediteure trägt der Kunde die Versandkosten ab dem jeweiligen Werk.
3.4 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse. - Transportrisiko und -schäden
4.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
4.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. - Preise, Zahlung, Verzug
5.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten.
5.2 Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Zahlungsverzug berechtigt uns, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist (soweit diese gesetzlich nicht entbehrlich ist) vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Ferner dürfen wir in diesem Fall dem Kunden jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände untersagen. Wir dürfen diese Gegenstände auf Kosten des Kunden wieder in Besitz nehmen und die Einziehungsermächtigung gem. Ziff. 7.4 (c) widerrufen. Der Kunde stimmt in den genannten Fällen der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt zugleich der Rücktritt vom Vertrag. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. - Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Ein Zurückbehaltungsrecht unseres Kunden ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Im Übrigen stehen dem Kunden Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten
ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß Ziff. 8.6 Satz 2 dieser Geschäftsbedingungen unberührt. - Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt sein sollte.
7.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den 5 gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde.
7.4 Der Kunde ist befugt, solange er nicht in Zahlungsverzug ist, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte (inklusive der Umsatzsteuer) der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und wir uns bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Ware oder des Erzeugnisses, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziff. 7.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in
Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden
wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. - Mängelansprüche des Kunden
8.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßem Einbau oder mangelhafter Einbauanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
8.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
8.3.Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), übernehmen wir jedoch keine Haftung. Weiterhin ist eine Haftung für fehlerhafte Einbauanleitungen ausgeschlossen.
8.4.Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
8.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach den gesetzlichen Vorschriften beseitigen. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
8.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.7. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
8.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein durch uns zu vertretender Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
8.9 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen werden nur im Rahmen unserer Haftung gemäß Ziff. 9 dieser Geschäftsbedingungen gewährt. Im Übrigen sind sie ausgeschlossen. - Sonstige Haftung
9.1. Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
9.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.3 Die sich aus Ziff. 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. - Verjährung
10.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
10.2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
10.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden nach Ziff. 9 dieser Geschäftsbedingungen ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. - Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Für diese Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziff. 7 dieser Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
11.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Erfüllungsort für die Lieferung der jeweilige Versandort der Ware und ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Letzteres gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
II Allgemeine Einkaufsbedingungen - Allgemeine Bestimmungen
1.1. Für alle Bestellungen der ProStein GmbH & Co. KG – im Nachfolgenden ProStein – gelten nur die vorliegenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bedingungen des Auftragnehmers in dessen AGB oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen.
1.2. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.
1.3. Bestellungen und Aufträge sind verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt wurden. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn unserer Bestellung nicht innerhalb von 3 Tagen schriftlich widersprochen wird.
1.4. Für alle Verträge gilt für die ProStein eine sofortige Kündigungsmöglichkeit ohne Einhaltung einer Frist zum Monatsende. Für den Fall der Unwirksamkeit der vorgenannten Regelung gilt das Gesetz. - Lieferung und Versand
2.1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung bzw. der nachfolgenden Anweisung der ProStein zu den vereinbarten Terminen. Der Auftragnehmer zeigt Änderungen der Termine unverzüglich an.
2.2. Kosten des Transportes einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten, trägt der Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde. - Lieferfristen, Liefertermine
3.1. Die in Bestellungen genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort.
3.2. Die ProStein ist berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern. - Qualität und Abnahme
4.1 Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Ware einschlägigen Normen und dem Stand der Technik entspricht.
4.2 Die ProStein behält sich vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und erst danach abzunehmen. Im Beanstandungsfall kann der Auftragnehmer mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden. Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Erkennen 14 Tage. Der Auftragnehmer verzichtet während der
Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.
4.3. Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.
4.4. Im Falle einer vereinbarten Vertragsstrafe für Lieferverzug bleibt der Anspruch auf Vertragsstrafe auch dann erhalten, wenn er bei der Abnahme der Lieferung nicht ausdrücklich geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche bleiben gleichfalls ohne besonderen Vorbehalt bei Abnahme bestehen. - Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Vereinbarte Preise sind Nettopreise.
5.2 Bei Rechnungslegung sind unsere Auftragsbestellnummer, Ihre Lieferantennummer sowie Kostenstelle anzugeben, da sonst kein Rechnungsausgleich erfolgen kann. Bei Überschreitung der vereinbarten Liefertermine oder Stornierung der Bestellung behalten wir uns den Abzug bzw. die Berechnung in Höhe von 10 % des Auftragswertes vor.
5.3 Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist die ProStein berechtigt, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.
5.4 Zahlungen werden grundsätzlich wöchentlich freitags angewiesen. Sofern aufgrund dieser Regelung Skontofristen verstreichen würden, verlängern sich diese automatisch bis zum auf den letzten Tag der Skontofrist folgenden Freitag. - Aufrechnung und Abtretung
6.1Der Auftragnehmer ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.
6.2 Die Abtretung von Forderungen gegen die ProStein ist nur mit deren schriftlicher Zustimmung wirksam. - Gewährleistung
7.1. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Der Auftragnehmer stellt die ProStein auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden. Der Auftragnehmer sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu.
7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Anlieferung am Erfüllungsort. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, so gilt diese.
7.3
Bei mangelhafter Lieferung hat der Auftragnehmer nach Wahl durch die ProStein kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Minderung zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. In dringenden Fällen ist die ProStein – nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer – berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät. Wird gemäß dem in der Bestellung bezeichneten statistischen Prüfverfahren die Überschreitung des höchstzulässigen Fehleranteiles festgestellt, so ist die ProStein berechtigt, hinsichtlich der gesamten Lieferung Mangelansprüche zu erheben oder auf Kosten des Auftragnehmers nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftragnehmer die gesamte Lieferung zu überprüfen.
7.4 Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung. - Informationen und Daten
Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw., die wir dem Auftragnehmer zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. - Schutzrechte Dritter
Der Auftragnehmer versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern die ProStein dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z. B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen wird, stellt ihn der Auftragnehmer hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei. Mit Auftragsannahme bestätigen Sie uns Ihre Umsetzung des aktuellen Mindestlohngesetzes sowie die Kenntnisnahme und Befolgung der allgemeinen Regeln für die Tagebaubefahrung. - Datenschutz
Der Auftragnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden. - Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen wirksam. - Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtsstatus
12.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige, von ProStein angegebene Lieferort.
12.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
12.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Firmensitz Bischofswerda. - Abweichende Vereinbarungen
Vereinbarungen, die von dem Inhalt dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichen, sind nur gültig, wenn sie von der ProStein schriftlich anerkannt werden.
III Geheimhaltungsverpflichtung
Im Rahmen der vertraglichen Beziehungen werden dem Vertragspartner nicht öffentliche bzw. geheimhaltungsbedürftige Informationen bekannt oder überlassen, die den Gegenstand der Zusammenarbeit betreffen (im Folgenden “Informationen” genannt). Diese Informationen können beim Vertragspartner visuell aufgenommen oder mündlich und/oder schriftlich, insbesondere als Analysen, Zusammenstellungen, Zeichnungen, Studien und andere Dokumente und Aufzeichnungen in Papierform oder in elektronischer Form überlassen werden.
Vor diesem Hintergrund wird Folgendes festgehalten: - Diese Informationen verkörpern wertvolle und geheimhaltungsbedürftige
Kenntnisse der ProStein. Sie bleiben einschließlich der sie enthaltenden Dokumente alleiniges und ausschließliches Eigentum der ProStein. Die Informationen dürfen nicht gegenüber anderen offenbart, benutzt, reproduziert oder in sonstiger Weise verbreitet oder zugänglich gemacht werden, sofern ProStein nicht vorher ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Auch dürfen die Informationen von ProStein nicht zu anderen Zwecken als für den vorbeschriebenen Gegenstand der Zusammenarbeit verwendet oder sonst verwertet werden, wenn und soweit ProStein dem nicht ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Die Partei, die solche Informationen erhält, hat zu gewährleisten, dass die Geheimhaltungspflichtigen Informationen intern, soweit dies für die Prüfung der Zusammenarbeit erforderlich ist, ausschließlich den von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten
Beratern oder ihren Mitarbeitern offengelegt werden, bei denen durch entsprechenden Vereinbarungen sichergestellt ist, dass sie die Geheimhaltungsverpflichtungen nach Maßgabe dieser Vereinbarung während ihrer Tätigkeit und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch nach ihrer Beendigung einhalten. - Von der Geheimhaltungsverpflichtung sind solche Informationen ausgenommen, die
a) allgemein oder in den jeweiligen Geschäftskreisen öffentlich bekannt sind oder ohne Mitwirkung durch die geheimhaltungspflichtige Partei bekannt werden,
b) der Vertragspartner aufgrund einer unanfechtbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde gegenüber dieser Stelle offenzulegen hat. Die von ProStein mitgeteilten Informationen, insbesondere solche betreffend Ausrüstungen, Stoffe, Betriebsbedingungen bzw.-abläufe oder spezielle Materialien fallen nicht schon deshalb unter die vorgenannten Ausnahmen, weil sie von allgemeinen Beschreibungen umfasst werden, die allgemein bekannt oder im Besitz des Vertragspartners waren. Gleiches gilt, wenn nur einzelne Elemente der Information, nicht aber deren Kombination selbst allgemein bekannt oder im Besitz des Vertragspartners waren. Im Falle einer rechtlich zwingenden Pflicht zur Offenlegung der erhaltenen Informationen hat der Vertragspartner dies ProStein unverzüglich mitzuteilen und in Abstimmung mit diesem alle erforderlichen rechtlichen Schritte zu unternehmen, um eine weitgehende Geheimhaltung der Informationen zu gewährleisten. - Nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien wird der Vertragspartner die von ProStein erhaltenen Unterlagen und andere die Informationen enthaltenden Materialien in der jeweils übergebenen Form einschließlich aller hiervon gefertigten Kopien, Aufzeichnungen, Bearbeitungen und Zusammenfassungen zurückgeben oder vernichten. Eine wirtschaftliche oder sonstige Verwertung der erhaltenen Informationen ist untersagt.
- Im Fall der Zuwiderhandlung erkennt der Vertragspartner bereits jetzt an, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 EUR je vertragswidrige Handlung zu schulden.
- Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Verpflichtung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
- Die Verpflichtung tritt mit Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages zwischen der ProStein und deren Vertragspartner in Kraft. Der Vertragspartner erkennt die Verpflichtung ausdrücklich an. Sie gilt solange, bis die geheim zu haltenden Angaben durch Veröffentlichungen, soweit diese nicht gegen die hiesige Verpflichtung verstoßen, oder durch nachweisliche eigene Entwicklungen Dritter offenkundig
geworden sind. - Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verpflichtung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich diese Verpflichtung als lückenhaft erweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die den Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung, insbesondere dem, was die Parteien ursprünglich wirtschaftlich beabsichtigt hatten, entspricht oder ihm am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken.
Stand: 27.04.2021